Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat mit E VwGH 14.5.2002, 2000/10/0124; Bindung an die Rechtsansicht des den B VwGH 26.9.1994, 92/10/0423, aufhebenden E VfGH 28.6.2000, K I-7/97-10, welches einen verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen VwGH und OGH betrifft. Verfahren vor dem VwGH fortgesetzt mit E VwGH 14.5.2002, 2000/10/0124.Rechtssatz
Der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" in § 32 Abs 7 Tir NatSchG 1991 umfaßt auch den Einlösungsanspruch als solchen und nicht nur den Einlösungsbetrag. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit, für die letztlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht, wodurch eine unsachliche Differenzierung beim Rechtsschutz vermieden wird.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100423.X02Im RIS seit
11.07.2001