RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0148

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §84 Z5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Daß im Spruch nicht ausgeführt wird, in welcher Menge Arzneispezialitäten abgegeben wurden, ist nicht wesentlich (hier umfaßt das dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten die gesamte Menge eines gelieferten Arzneimittels); denn die Abgabe einer bestimmten Mindestmenge ist nicht tatbildlich iSd § 84 Z 5 AMG. Das Fehlen einer Mengenangabe beschränkt den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht und setzt ihn auch nicht der Gefahr der neuerlichen Verfolgung wegen seines Verhaltens aus.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100148.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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