Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §84 Z5;Rechtssatz
Daß im Spruch nicht ausgeführt wird, in welcher Menge Arzneispezialitäten abgegeben wurden, ist nicht wesentlich (hier umfaßt das dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten die gesamte Menge eines gelieferten Arzneimittels); denn die Abgabe einer bestimmten Mindestmenge ist nicht tatbildlich iSd § 84 Z 5 AMG. Das Fehlen einer Mengenangabe beschränkt den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht und setzt ihn auch nicht der Gefahr der neuerlichen Verfolgung wegen seines Verhaltens aus.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100148.X01Im RIS seit
06.03.2002