RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0459

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §14 idF 1984/502;
ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die "Angelegenheit" - soweit es die räumliche Komponente betrifft - des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies erweist auch § 14 ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht der die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs 2) setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes iSd § 10 voraus.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X05

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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