RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0468

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §5;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs1 litb;
LMG 1975 §9 Abs1 litc;
LMG 1975 §9 Abs3;

Rechtssatz

In der Frage der Abgrenzung der bei kosmetischen Mitteln zulässigen Hinweise auf einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkungen von den nach § 9 Abs 1 LMG 1975 verbotenen Hinweisen ist § 26 Abs 2 LMG 1975 vor dem Hintergrund der durch § 9 Abs 1 LMG 1975 normierten Verbote dahingehend auszulegen, daß der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkung eines kosmetischen Mittels - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt ist, daß aber darüber hinaus eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet ist. Andernfalls - wären nach § 26 Abs 2 LMG 1975 wahrheitsgemäße gesundheitsbezogene Angaben für kosmetische Mittel allgemein zulässig - hätten sowohl § 9 Abs 1 als auch § 9 Abs 3 LMG 1975 in Beziehung auf kosmetische Mittel keinen Anwendungsbereich; dies kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Schlagworte

Entziehung von Vermögen iSd Rückstellungsgesetze Legitimation für Rückstellungsantrag - bücherlichers Eigentum kein Erfordernis bücherliches Eigentumsrecht kein Erfordernis für Rückstellungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100468.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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