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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §26 Abs2;Rechtssatz
In der Frage der Abgrenzung der bei kosmetischen Mitteln zulässigen Hinweise auf einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkungen von den nach § 9 Abs 1 LMG 1975 verbotenen Hinweisen ist § 26 Abs 2 LMG 1975 vor dem Hintergrund der durch § 9 Abs 1 LMG 1975 normierten Verbote dahingehend auszulegen, daß der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkung eines kosmetischen Mittels - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt ist, daß aber darüber hinaus eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet ist. Andernfalls - wären nach § 26 Abs 2 LMG 1975 wahrheitsgemäße gesundheitsbezogene Angaben für kosmetische Mittel allgemein zulässig - hätten sowohl § 9 Abs 1 als auch § 9 Abs 3 LMG 1975 in Beziehung auf kosmetische Mittel keinen Anwendungsbereich; dies kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Schlagworte
Entziehung von Vermögen iSd Rückstellungsgesetze Legitimation für Rückstellungsantrag - bücherlichers Eigentum kein Erfordernis bücherliches Eigentumsrecht kein Erfordernis für RückstellungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100468.X05Im RIS seit
20.11.2000