Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z1 idF 1990/362;Rechtssatz
Der Ort der künftigen Betriebsstätte ist der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der im 4 km-Umkreis zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 ApG und der Entfernungsmessung iSd § 10 Abs 2 Z 2 ApG (Hinweis E 3.7.1986, 86/08/0055). Daraus folgt, daß der Ort der künftigen Betriebsstätte zwar zu jenen Sachverhaltselementen gehört, deren Feststellung unerläßliche Voraussetzung für die Beurteilung des Bedarfes iSd § 10 ApG ist; dies bedeutet aber nicht, daß die "Angelegenheit" iSd oben dargelegten Begriffes durch den Ort der Betriebsstätte bestimmt wäre. Die "Angelegenheit" wird nicht durch die Summe sämtlicher zur Entscheidungsgrundlage gehörenden Sachverhaltselemente bestimmt, sondern durch jene, die nach den jeweils anzuwendenden materiellen Vorschriften die Angelegenheit ausmachen, die durch den Spruch des Bescheides zu erledigen ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X03Im RIS seit
25.04.2001