RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0459

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 Z2 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs3 idF 1990/362;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Ort der künftigen Betriebsstätte ist der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der im 4 km-Umkreis zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 ApG und der Entfernungsmessung iSd § 10 Abs 2 Z 2 ApG (Hinweis E 3.7.1986, 86/08/0055). Daraus folgt, daß der Ort der künftigen Betriebsstätte zwar zu jenen Sachverhaltselementen gehört, deren Feststellung unerläßliche Voraussetzung für die Beurteilung des Bedarfes iSd § 10 ApG ist; dies bedeutet aber nicht, daß die "Angelegenheit" iSd oben dargelegten Begriffes durch den Ort der Betriebsstätte bestimmt wäre. Die "Angelegenheit" wird nicht durch die Summe sämtlicher zur Entscheidungsgrundlage gehörenden Sachverhaltselemente bestimmt, sondern durch jene, die nach den jeweils anzuwendenden materiellen Vorschriften die Angelegenheit ausmachen, die durch den Spruch des Bescheides zu erledigen ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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