RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0060

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

58/01 Bergrecht
80/02 Forstrecht

Norm

BergG 1975 §94;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Gewinnungsbewilligung nach dem § 94 ff BergG kann weder die Erteilung einer Rodungsbewilligung noch die Vornahme einer gemäß § 17 ForstG 1975 durchzuführende Interessensabwägung ersetzen. Die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem bergrechtlichen Vorschriften kann - umabhängig davon, ob dabei auf anderweitige öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist - das Ergebnis eines Rodungsverfahrens nicht vorwegnehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß nach den Bestimmungen des BergG bei Erteilung einer Gewinnungsbewilligung eine Bedarfsprüfung nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100060.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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