RS Vwgh 1994/9/26 93/10/0001

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 setzt ein öffentliches Interesse an einer ANDEREN Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur (iSd im § 17 Abs 3 enthaltenen demonstrativen Aufzählung) voraus, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Im Rahmen einer Interessenabwägung können öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht gegeneinader abgewogen werden (Hinweis E 28.9.1992, 92/10/0075, VwSlg 13711 A/1992; E 18.10.1993, 90/10/0197). "Andere" Interessen iSd § 17 Abs 2, Abs 3 ForstG 1975, die Grundlage einer nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 erteilten Rodungsbewilligung sein könnten, kommen bei einer Forsthütte, die (nur) der Erleichterung der Waldbewirtschaftung dienen soll, der Sache nach nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100001.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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