RS Vfgh 1990/2/26 B1545/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Bescheid B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde

Bei den in Beschwerde gezogenen Schreiben der Wohnungskommission der Stadt Wien handelt es sich um keine, beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakte, da damit weder Rechte des Einschreiters gestaltet noch festgestellt werden. Es liegen sohin offenkundig weder Bescheide noch Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1545.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B01545_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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