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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Bescheid B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde
Bei den in Beschwerde gezogenen Schreiben der Wohnungskommission der Stadt Wien handelt es sich um keine, beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakte, da damit weder Rechte des Einschreiters gestaltet noch festgestellt werden. Es liegen sohin offenkundig weder Bescheide noch Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1545.1989Dokumentnummer
JFR_10099774_89B01545_01