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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §1 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 1 AgrVG 1950 auch in Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden Anwendung findet, ist eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Eine eingebrachte Berufung kann jederzeit zurückgezogen werden. Sowohl der Berufungsverzicht als auch die Berufungsrücknahme sind als Prozeßhandlungen endgültig, somit unwiderrufbar (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002, VwSlg 12616 A/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070130.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009