RS Vwgh 1994/9/27 91/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0073 E 26. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der Einwand einer Partei gegen einen gem § 138 Abs 1 WRG erteilten Auftrag, dieser habe eine bereits durch das Gesetz selbst untersagte konsenslose Einbringung zum Gegenstand, stellt in Wahrheit ein Argument gegen das im § 138 WRG normierte Rechtsinstitut dar. Der in einer gesetzwidrigen Überschreitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehenden Neuerung kann erst auf der Grundlage eines erforderlichenfalls zwangsweise vollziehbaren behördlichen Auftrags wirksam begegnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070036.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten