RS Vfgh 1990/2/26 B657/89, B1496/89, B1497/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art144 Abs1 / Bescheid VfGG §33 VfGG §34 ZPO §146

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine bloße behördliche Mitteilung über die Vorführung des Beschwerdeführers infolge Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes; Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages mangels Fristversäumnis bzw. eines Wiederaufnahmsantrages mangels Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer bekämpfte, mit "Vorführung zur Behörde" übertitelte Erledigung des Militärkommandos Niederösterreich ist weder als Bescheid noch als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten.

Abgesehen von dem hier nicht weiter zu erörternden Umstand, daß es im konkreten Fall weder zu einer Zustellung noch zu einer niederschriftlichen Beurkundung der mündlichen Verkündung des "Vorführungsbefehles" kam, handelt es sich bei diesem Verwaltungsakt in Wahrheit bloß um eine den Beschwerdeführer informierende Mitteilung des Inhalts, daß er zur Behörde vorgeführt werde, weil er einem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet habe (s. dazu zB VfSlg. 8323/1978, 8365/1978).

Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages mangels Fristversäumung.

Angesichts des Umstands, daß der bekämpfte Verwaltungsakt (hier: informierende Mitteilung durch die Behörde) gar nicht nach Art144 B-VG in Beschwerde gezogen werden kann, lief überhaupt keine Frist, die der Beschwerdeführer hätte versäumen können.

Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages, da das wiederaufzunehmende Verfahren noch nicht abgeschlossen war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Bescheidbegriff, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B657.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B00657_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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