RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0130

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1166/67 E VS 21. Mai 1968 VwSlg 7357 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der in den § 41 Abs 1 und § 42 Abs 2 lit b VwGG 1965 gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfaßt auch die Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber (wegen Abschneidung des Instanzenzuges) meritorisch nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht nur so weit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070130.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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