RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0073

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/03/18 91/07/0144 2

Stammrechtssatz

Wurde durch die Gestaltungswirkung eines aufhebenden vorangehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der nunmehr angefochtene Bescheid in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eliminiert, ist der Bf mit der diesbezüglichen Beschwerde klaglos gestellt (hier: Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Instanzenzug nach Aufhebung des seinerzeit auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheides der Berufungsbehörde durch den VwGH). Die auf diese Weise bewirkte Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist einer Aufhebung des Bescheides durch die belangte Behörde, Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, 307).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070073.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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