RS Vwgh 1994/9/27 91/07/0036

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 5 (hier Einleitung von Abwässern in einen Fluß)

Stammrechtssatz

Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muß; dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung (Maßnahme) eingetreten ist; einzige Voraussetzung ist es vielmehr, daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme eigenmächtig, dh ohne Bewilligung, gesetzt wurde

(Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394). Dies trifft auf das Versickern gewerblicher Abwässer zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070036.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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