RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0034

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §364c;
GBG 1955 §29 Abs1;
GBG 1955 §9;
VVG §4;
VVG §8 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das Vorliegen des strittigen Tatbestandsmerkmales des Bestehens einer Gefahr iSd § 8 Abs 1 VVG hängt beim beabsichtigten Verkauf eines Grundstückes von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn der Bf als Reaktion auf die ihm durch die Bezirkshauptmannschaft angedrohte Ersatzvornahme der Behörde mitteilt, er wolle den Versuch unternehmen, durch eine Grundstücksveräußerung eine Finanzierung der an einer Deponie zur Vollstreckung anstehenden Räumungsarbeiten erreichen, spricht dies nicht für die Absicht des Bf, sich durch die Veräußerung des Grundstückes der Leistung des Kostenersatzes für die Ersatzvornahme zu entziehen. Dies trifft umso mehr zu, als der Bf auf Anfrage der belangten Behörde, wie weit die Verkaufsverhandlungen gediehen seien, mitgeteilt hat, diese seien bereits vor Erlassung der einstweiligen Verfügung abgebrochen worden und er beabsichtige auch nicht mehr, sie wiederaufzunehmen, weil sich das Grundstück wegen der Eintragung im Altlastenatlas und wegen der Räumungsverpflichtung als unverwertbar erwiesen habe. Gegen die angenommene Gefahr spricht auch, daß die belangte Behörde eine dem nunmehr im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbot im Range vorangehende Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung nicht ausgenützt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070034.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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