RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0011

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Ein Vergleich zwischen § 107 Abs 2 WRG 1959 idF vor und nach der Novelle 1990 bestätigt die Auffassung, daß der Umstand allein, daß eine Partei, die nicht persönlich zu laden war, nur durch öffentliche Kundmachung von der Verhandlung Kenntnis erlangen konnte, nicht zum Ausschluß der Präklusion führt.

§ 107 Abs 2 WRG 1959 idF vor der Novelle 1990/252 sah vor, daß eine Partei, die eine mündliche Verhandlung versäumte, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekanntgemacht worden war, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen konnte. Die Entfernung dieses Passus aus dem Gesetzestext zeigt, daß der Gesetzgeber die Präklusion eintreten lassen will, wenn eine nicht persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung der Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen - aus welchem Grund immer - erhoben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070011.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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