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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Ein Vergleich zwischen § 107 Abs 2 WRG 1959 idF vor und nach der Novelle 1990 bestätigt die Auffassung, daß der Umstand allein, daß eine Partei, die nicht persönlich zu laden war, nur durch öffentliche Kundmachung von der Verhandlung Kenntnis erlangen konnte, nicht zum Ausschluß der Präklusion führt.
§ 107 Abs 2 WRG 1959 idF vor der Novelle 1990/252 sah vor, daß eine Partei, die eine mündliche Verhandlung versäumte, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekanntgemacht worden war, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen konnte. Die Entfernung dieses Passus aus dem Gesetzestext zeigt, daß der Gesetzgeber die Präklusion eintreten lassen will, wenn eine nicht persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung der Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen - aus welchem Grund immer - erhoben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070011.X04Im RIS seit
12.11.2001