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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat ein Begründungsmangel zur Folge, daß der Bf über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurde und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, und ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 600 f).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170284.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015