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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Ein von der belangten Behörde behandelter Antrag kann mangels Identität der Rechtspersönlichkeit von Antragsteller und Bf auch dann nicht dem Bf zugerechnet werden, wenn dieser sich in einer anderen als der gegenständlichen Beschwerde an den VwGH auf diesen Antrag berufen hat.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170284.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015