RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0079

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1;

Rechtssatz

Die Verwendung der Ermittlungsergebnisse des ersten Verfahrensdurchganges im fortgesetzten Verfahren war zulässig, ohne daß dem Bf eine förmliche Mitteilung über diese Verwendung gemacht werden mußte, da zum einen das Thema in beiden Verfahren dasselbe war und zum anderen das Parteiengehör des Bf im ersten Verfahrensdurchgang gewahrt wurde (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, S 342 angeführte Rechtsprechung). (Hier: Wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG, der die Einstellung der Ausbringung von Abwässern aus einem Fleischhauereibetrieb auf landwirtschaftliche Nutzflächen vorschreibt. Im ersten Verfahrensdurchgang wurde der Bescheid des LH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zuständig war und der LH diesen Umstand hätte aufgreifen müssen).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070079.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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