Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verwendung der Ermittlungsergebnisse des ersten Verfahrensdurchganges im fortgesetzten Verfahren war zulässig, ohne daß dem Bf eine förmliche Mitteilung über diese Verwendung gemacht werden mußte, da zum einen das Thema in beiden Verfahren dasselbe war und zum anderen das Parteiengehör des Bf im ersten Verfahrensdurchgang gewahrt wurde (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, S 342 angeführte Rechtsprechung). (Hier: Wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG, der die Einstellung der Ausbringung von Abwässern aus einem Fleischhauereibetrieb auf landwirtschaftliche Nutzflächen vorschreibt. Im ersten Verfahrensdurchgang wurde der Bescheid des LH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zuständig war und der LH diesen Umstand hätte aufgreifen müssen).
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070079.X01Im RIS seit
12.11.2001