RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0129

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Argumentation des Bf, im Zusammenhang mit der von einer anderen Partei angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung einer Regenentlastungsanlage müßte eine Brücke gesperrt werden, wodurch er die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft verlieren würde, kann nicht ersehen werden, welches der im § 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten Rechte des Bf durch eine solche Absperrung berührt würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070129.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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