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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der Argumentation des Bf, im Zusammenhang mit der von einer anderen Partei angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung einer Regenentlastungsanlage müßte eine Brücke gesperrt werden, wodurch er die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft verlieren würde, kann nicht ersehen werden, welches der im § 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten Rechte des Bf durch eine solche Absperrung berührt würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070129.X02Im RIS seit
12.11.2001