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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Bewilligungswerber (hier Antrag auf Ausbau einer Wasserkraftanlage) Fragen der finanziellen Belastung, die aus der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage (Einbau einer dauerregistrierenden Meßeinrichtung in die Anlage für die Überwachung der Einhaltung der Abgabe der vorgeschriebenen Dotationswassermenge an einen Fluß; Vorlage der Meßstreifen an die Behörde) resultieren, abhandelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Vordergrund der Auflage das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Flusses steht, die gemäß den Sachverständigenausführungen nur dann gerade noch gegeben ist, wenn die aufgetragene Dotationswassermenge tatsächlich und ständig abgegeben wird. Angesichts der erheblichen Reduktion dieser Wassermenge im Zuge des Verwaltungsverfahrens können finanzielle Belastungen, die aus der nach Ansicht des Amtssachverständigen erforderlichen ständigen Überwachung der abgegebenen Menge für die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit resultieren, keine entscheidende Rolle spielen, insbesondere dann nicht, wenn keine, einen gleichwertigen Erfolg herbeiführenden alternativen Maßnahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070096.X02Im RIS seit
12.11.2001