Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Beschwerdeführern kam im Verfahren zur Genehmigung eines Pumpversuches Parteistellung als Inhaber eines bestehenden Rechtes iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 (Hausbrunnen) zu. Das bedeutet, daß sie (nur) solche Einwendungen mit Erfolg vorbringen konnten, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung dieser Rechte geltend gemacht wurde. Das Vorbringen, durch den Pumpversuch werde § 103 WRG umgangen, in den Pumpversuch müßten alle Hausbrunnenbesitzer einbezogen werden und der Pumpversuch sei zu kurz, stellt keine Einwendungen dar, die eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Bf durch den Pumpversuch aufzeigen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070032.X01Im RIS seit
12.11.2001