RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0032

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §56 Abs1;
WRG 1959 §56 Abs2;

Rechtssatz

Den Beschwerdeführern kam im Verfahren zur Genehmigung eines Pumpversuches Parteistellung als Inhaber eines bestehenden Rechtes iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 (Hausbrunnen) zu. Das bedeutet, daß sie (nur) solche Einwendungen mit Erfolg vorbringen konnten, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung dieser Rechte geltend gemacht wurde. Das Vorbringen, durch den Pumpversuch werde § 103 WRG umgangen, in den Pumpversuch müßten alle Hausbrunnenbesitzer einbezogen werden und der Pumpversuch sei zu kurz, stellt keine Einwendungen dar, die eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Bf durch den Pumpversuch aufzeigen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070032.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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