Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 13 Abs 1 letzter Satz, des § 111 Abs 2 und des § 105 Abs 1 lit m WRG schließen nicht aus, daß bei einer an einem Fluß gelegenen Wasserkraftanlage die Vorschreibung einer dauerregistrierenden Meßeinrichtung für die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Dotationswassermenge erfolgen kann. Entscheidend ist, daß die in § 105 Abs 1 lit m WRG genannten Voraussetzungen für eine derartige Auflage vorliegen und fremde Interessen zB solche der Fischereiberechtigten, gemäß § 13 Abs 1 WRG iVm § 111 Abs 2 WRG ausreichend berücksichtigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070096.X01Im RIS seit
12.11.2001