RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0117

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach § 30 Abs 2 VwGG bietet keinen Anlaß zu einer Änderung bereits vorgenommener behördlicher Schritte, ebensowenig führt sie zu einer Änderung der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 257). Eine Rechtswidrigkeit des Vollzugsaktes einer rechtskräftig angeordneten Ersatzvornahme kann aus der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der seinerzeitigen Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme nicht konstruiert werden. Die Erlassung des im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Kostenersatzbescheides nach § 11 Abs 1 VVG im zeitlichen Wirkungsbereich des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme hat eine Verletzung von Rechten des Bf nicht bewirkt, weil seiner gegen die Anordnung der Ersatzvornahme gerichteten Beschwerde letztlich durch ein Erkenntnis des VwGH der Erfolg versagt blieb.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070117.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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