RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0117 E 27. Juni 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör ist nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070079.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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