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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, E 82 zu § 45 AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu § 60 AVG).
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070076.X03Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016