RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0074

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Als Grund für den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 138 Abs 2 WRG 1959 (hier Auftrag entweder unter Vorlage geeigneter technischer Unterlagen, Ansuchen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung sowohl für eine Naßbaggerung als auch für die Folgenutzung des bestehenden Grundwasserteiches als Sportfischteich anzusuchen, oder aber die Neuerung zu beseitigen) hat der Antragsteller geltend gemacht, daß sein Teich auf Grund des von ihm vorgefundenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft aus dem Jahre 1961 als bereits wasserrechtlich genehmigt angesehen hätte werden müssen. Diesem vom Antragsteller geltend gemachten Umstand aber fehlte die Eignung, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG herbeizuführen, weil der bestehende Teich aus dem Grunde des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 auch im Jahre 1961 wasserrechtlich bewilligungspflichtig war (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2 E 34 zu § 32 WRG 1959) und die im genannten vorgefundenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erteilte gewerberechtliche Bewilligung des Schotterabbaus eine solche wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen konnte.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070074.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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