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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Als Grund für den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 138 Abs 2 WRG 1959 (hier Auftrag entweder unter Vorlage geeigneter technischer Unterlagen, Ansuchen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung sowohl für eine Naßbaggerung als auch für die Folgenutzung des bestehenden Grundwasserteiches als Sportfischteich anzusuchen, oder aber die Neuerung zu beseitigen) hat der Antragsteller geltend gemacht, daß sein Teich auf Grund des von ihm vorgefundenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft aus dem Jahre 1961 als bereits wasserrechtlich genehmigt angesehen hätte werden müssen. Diesem vom Antragsteller geltend gemachten Umstand aber fehlte die Eignung, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG herbeizuführen, weil der bestehende Teich aus dem Grunde des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 auch im Jahre 1961 wasserrechtlich bewilligungspflichtig war (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2 E 34 zu § 32 WRG 1959) und die im genannten vorgefundenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erteilte gewerberechtliche Bewilligung des Schotterabbaus eine solche wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen konnte.
Schlagworte
Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070074.X01Im RIS seit
12.11.2001