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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/04/20 91/07/0148 1Stammrechtssatz
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 132 B-VG kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Diese Berechtigung kommt aber einer Partei, die im Verwaltungsverfahren weder Antragsteller noch Rechtsmittelwerber ist, nicht zu; die Rechtsstellung jener Partei, gegen welche sich ein Antrag richtet, bleibt nämlich so lange unberührt, wie ein dem Begehren des Antragstellers stattgebender und die Einwendungen des Antragsgegners verwerfender behördlicher Abspruch noch nicht ergangen ist (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0152).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070078.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017