RS Vwgh 1994/9/27 93/07/0078

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/04/20 91/07/0148 1

Stammrechtssatz

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 132 B-VG kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Diese Berechtigung kommt aber einer Partei, die im Verwaltungsverfahren weder Antragsteller noch Rechtsmittelwerber ist, nicht zu; die Rechtsstellung jener Partei, gegen welche sich ein Antrag richtet, bleibt nämlich so lange unberührt, wie ein dem Begehren des Antragstellers stattgebender und die Einwendungen des Antragsgegners verwerfender behördlicher Abspruch noch nicht ergangen ist (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0152).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070078.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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