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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem ASt nach § 70 Abs 3 AVG das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Unter dieser Behörde ist jedoch nur jene zu verstehen, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist (Hinweis E VfGH 12.3.1974, B 339/73, VfSlg 7273/1977;
E 4.6.1971, 739, 740/71; E 28.10.1981, 2488/76, VwSlg 10573 A/1981; E 15.10.1986, 85/01/0345; E 24.4.1990, 89/07/0162; B 13.1.1987, 86/07/0276; B 21.1.1988, 87/08/0296;
B 28.4.1992, 92/07/0045). Da in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit der Rechtszug über die gemäß § 98 WRG 1959 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Sache beim Landeshauptmann endete, kam der BMLF als Berufungsbehörde in der Hauptsache nicht in Betracht. Er konnte demnach auch mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung nicht rechtens angerufen werden. Der BMLF hat in der meritorischen Erledigung der an ihn gerichteten Berufung nach § 70 Abs 3 AVG somit eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, weshalb der von ihm erlassene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070035.X01Im RIS seit
12.11.2001