RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0076

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

Rechtssatz

Die Erteilung der zutreffend unstrittig als erforderlich beurteilten wasserrechtlichen Bewilligung für das im Hochwasserabflußgebiet eines Baches gelegene Projekt der mitbeteiligten Partei für die Errichtung einer Kleingartenanlage setzt rechtlich voraus, daß das Grundeigentum (§ 12 Abs 2 WRG 1959) des Bf durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht verletzt wurde. Eine solche Verletzung des Grundeigentums des Bf käme dann in Betracht, wenn seine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006; E 20.9.1983, 83/07/0028), wobei nach der Bestimmung des dritten Absatzes des § 38 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, für den schon im zeitlichen Geltungsbereich dieser Novelle erlassenen Bescheid der belangten Behörde als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070076.X02

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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