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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Wenn in der Beschwerdeschrift die Person des Erstbeschwerdeführers irrtümlicherweise mit "Christian P" anstatt richtigerweise mit "Christina P" bezeichnet wurde und der Beschwerdeführervertreter in einer aufgrund § 36 Abs 8 VwGG erstatteten Stellungnahme - unwidersprochen von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - mitteilt, daß es sich bei der Anführung des Vornamens des Erstbeschwerdeführers um einen im Zuge des Berufungsverfahrens unterlaufenen Eingabefehler gehandelt habe, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß es sich bei der Schreibweise des Vornamens der erstbeschwerdeführenden Partei nach Ausweis der Akten um ein Versehen gehandelt hat, welches zufolge Offenkundigkeit einer Berichtigung zugänglich war, weil damit kein Parteienwechsel vorgenommen wurde; er sieht demnach als erstbeschwerdeführende Partei Christina P anstelle des irrtümlich genannten "Christian P" an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070076.X01Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016