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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs4;Beachte
Siehe jedoch:86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4; 1187/62 E 8. April 1963 RS 2; 91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4; 89/08/0173 E 27. März 1990 RS 3;Rechtssatz
Da die belangte Behörde über die infolge rechtswirksamer Rücknahme durch die Bf nicht mehr existente Berufung meritorisch abgesprochen hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070130.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009