RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0130

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Siehe jedoch:86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4; 1187/62 E 8. April 1963 RS 2; 91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4; 89/08/0173 E 27. März 1990 RS 3;

Rechtssatz

Da die belangte Behörde über die infolge rechtswirksamer Rücknahme durch die Bf nicht mehr existente Berufung meritorisch abgesprochen hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070130.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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