Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine Sache ist dann spruchreif, wenn es dem zur Bescheidbegründung verpflichteten behördlichen Organ gelungen war, die beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen ihre Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070076.X08Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016