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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5 idF 1990/357 ;Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 4 AVG ist durch das ausgeübte Wahlrecht für die Einbringung der Berufung nach § 63 Abs 5 AVG idF 1990/357 schon festgelegt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, im konkreten Fall somit die Behörde erster Instanz und nicht die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hatte (Hinweis: E 19.9.1983, 83/10/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170104.X01Im RIS seit
20.11.2000