Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Rechtssatz
Aufgrund des ersten Satzes des § 122 Abs 1 WRG 1959 ist zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß § 122 Abs 1 WRG 1959 grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die nach § 99 oder § 100 WRG 1959 "zuständige" Behörde kann nur entweder eine bereits von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassene Verfügung abändern oder selbst eine solche treffen (argumentum Gesetzeswortlaut). Aus dieser funktionalen Zuständigkeitsnorm "leuchtet" (§ 6 ABGB) der Gesetzeszweck "hervor", daß der "zuständigen" Wasserrechtsbehörde eine Korrekturmöglichkeit gegen Untätigkeit (argumentum "selbst treffen") oder sachlich verfehltes Tätigwerden (argumentum "abändern") der nach § 122 Abs 1 erster Satz WRG 1959 zur Erlangung einstweiliger Verfügungen von Amts wegen oder auf Antrag grundsätzlich
zuständigen Bezirksverwaltungbehörde einzuräumen ist. Nicht hingegen ist aus § 122 Abs 1 zweiter Satz legcit eine Kompetenz der "zuständigen" Wasserrechtsbehörde herauszulesen, über einen Parteienantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dann eine meritorische Entscheidung zu treffen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070083.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009