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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Eine unzulässige Form der Erfüllung des in § 45 Abs 3 AVG verankerten Gebotes ist es, wenn die Wahrung des Parteiengehörs durch Einsichtnahme in hydrographische Daten und Unterlagen nur dem Ziviltechniker der Bf, nicht aber deren Parteienvertreter gewährt wird.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070076.X11Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016