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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, welche vorschreibt, daß der Inhalt einer Senkgrube zeitgerecht auszufahren sei, sodaß kein Überlauf auf das umliegende Gebäude entstehe, enthält lediglich eine Anordnung über die zeitgerechte Entleerung der Senkgrube zwecks Vermeidung eines Überlaufs, nicht aber eine Aussage darüber, wie das Räumgut entsorgt werden soll. Die bescheiderlassende Behörde ging zwar offenbar von einer Ausbringung des Räumgutes auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Rechtsvorgänger des Bewilligungswerbers aus. Damit wurde aber keine Bewilligung zu einer dem WRG 1959 widersprechenden Ausbringung des Räumgutes erteilt; die Ausbringung hatte vielmehr so zu erfolgen, daß sie den Bestimmungen des WRG 1959 (§ 32 Abs 1 legcit in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung) entsprach.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070079.X04Im RIS seit
12.11.2001