RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0079

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Die Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, welche vorschreibt, daß der Inhalt einer Senkgrube zeitgerecht auszufahren sei, sodaß kein Überlauf auf das umliegende Gebäude entstehe, enthält lediglich eine Anordnung über die zeitgerechte Entleerung der Senkgrube zwecks Vermeidung eines Überlaufs, nicht aber eine Aussage darüber, wie das Räumgut entsorgt werden soll. Die bescheiderlassende Behörde ging zwar offenbar von einer Ausbringung des Räumgutes auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Rechtsvorgänger des Bewilligungswerbers aus. Damit wurde aber keine Bewilligung zu einer dem WRG 1959 widersprechenden Ausbringung des Räumgutes erteilt; die Ausbringung hatte vielmehr so zu erfolgen, daß sie den Bestimmungen des WRG 1959 (§ 32 Abs 1 legcit in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung) entsprach.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070079.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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