RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/03/18 91/07/0144 1

Stammrechtssatz

Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, daß allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 185; E 5.6.1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956; E 29.11.1985, 85/17/0030; E VfGH 15.10.1976, VfSlg 7908/1976; B VfGH 23.6.1982, VfSlg 9443/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070073.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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