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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Weist die belangte Behörde den im Spruch des angefochtenen Bescheides den nach § 73 Abs 2 AVG gestellten Antrag des Bf "mangels Parteistellung" zurück und in diesem Bescheid auch darauf hin, daß die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 Abs 2 AVG "eine Auslegung, der zufolge eine Person, die nicht Antragstellerin und nicht Berufungswerberin ist, die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen könnte", nicht zulasse, zeigt sich, daß die belangte Behörde in Wahrheit nicht über die Parteistellung des Bf schlechthin, sondern über dessen Antragslegitimation im Verfahren nach § 73 AVG absprechen will. Aus dieser Verwechslung der Begriffe wird jedoch nicht in subjektive Rechte des Bf eingegriffen, da der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend auszulegen ist, daß die belangte Behörde den Antrag des Bf mangels Antragslegitimation im Verfahren nach § 73 AVG zurückgewiesen hat. Der Hinweis auf die mangelnde Parteistellung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher ohne weitere Bedeutung und hat keinen Einfluß auf die Parteistellung des Bf im Entschädigungsverfahren nach § 117 Abs 2 WRG 1959.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070078.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017