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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/06/10 91/12/0101 2 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Vertritt ein Beamter die Auffassung, daß die durch eine nicht als Bescheid bezeichnete Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs 5 BDG 1979 zulässig war. Er kann aber nicht die - keinen Bescheid darstellende - Weisung selbst beim Verwaltungsgerichtshof im Wege einer einen letztinstanzlichen Bescheid voraussetzenden Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG anfechten.
Verwaltungsgerichtshof DNr. 1404/1100 SZ
Zlen. 92/09/0393, 0394
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Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120068.X05Im RIS seit
22.02.2002