RS Vwgh 1994/9/28 94/12/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Beachte

Besprechung in Die Presse Nr 12.263 vom 1995/09/11

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 92/05/0323 1

Stammrechtssatz

Die Funktionsbezeichnung (hier: "Der Bürgermeister") vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen, weshalb es nicht entscheidend sein kann, daß für die Partei allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in den Erledigungen erwähnten Bezeichnungen der Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigungen genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120225.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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