RS Vwgh 1994/9/28 94/12/0161

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs5;
LDG 1984 §19 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/06/08 94/12/0126 1 (hier: Abberufung von Stellvertreterfunktion ist keine Versetzung iSd § 19 Abs 6 LDG 1984)

Stammrechtssatz

Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können (rechtsverbindliche) Personalmaßnahmen je nach der Rechtslage in der Form des Bescheides oder der Weisung getroffen werden. Läßt die Form einer getroffenen Personalmaßnahme mehrere Deutungen über ihre Rechtsnatur zu und reicht die Klärung der Rechtsverbindlichkeit allein nicht zur Lösung dieser Frage aus, so ist anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen hatte. Da im Zweifel vom rechtskonformen Vorgehen der Behörde auszugehen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz (das festlegt, wie die Behörde vorzugehen hat) die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist (Hinweis: E 18.12.1991, 88/12/0090; hier: Versetzung nach § 20 Abs 2 Wr DO ist kein Bescheid).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere EntscheidungenBescheidcharakter BescheidbegriffBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120161.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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