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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs5;Rechtssatz
Ist ein tauglicher Remonstrationsgrund iSd § 44 Abs 3 BDG 1979 vorgebracht worden, so hindert eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation dieses Grundes durch den Beamten die Wirksamkeit der Remonstration nicht (hier: eine in Form einer Weisung ergangenen Personalmaßnahme wurde wegen Unzuständigkeit, aber auch - erkennbar - deshalb bekämpft, weil sie in Form eines Bescheides hätte ergehen müssen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120068.X02Im RIS seit
22.02.2002