RS Vwgh 1994/9/28 94/12/0231

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 litg;
StudFG 1992 §15;
StudFG 1992 §17 Abs2;
StudFG 1992 §20 Abs2;

Rechtssatz

Um als "Vorstudium" iSd § 20 Abs 2 StudFG 1992 zu gelten, muß ein früheres Studium nicht in fachlichem Zusammenhang mit einem späteren Studium stehen, weil sich die Bedeutung des Begriffs "Vorstudium" nicht notwendigerweise aus § 15 Abs 1 StudFG 1992 ergibt: § 15 StudFG 1992 hat eine eingeschränkte Bedeutung und enthält zudem keine (vgl § 17 Abs 2 legcit) abschließende Regelung. § 15 Abs 2 StudFG 1992 scheidet für eine mögliche Auslegung des § 20 Abs 2 von vornherein aus, setzt es doch den Abschluß des Doppelstudiums voraus. Der Regelungsinhalt des § 15 Abs 1 StudFG 1992 erschöpft sich in der Bedeutung einer Ausnahme von der in § 6 Z 2 normierten Voraussetzung, grundsätzlich noch kein Studium absolviert zu haben. Das in § 20 Abs 2 StudFG 1992 genannte Erfordernis der Absolvierung der ersten Diplomprüfung gilt auch für den Fall der Vorstudien.

§ 20 Abs 2 StudFG 1992 ist die Nachfolgebestimmung des § 2 Abs 3 lit g StudFG idF der Nov BGBl 1988/379, der bereits als absoluter Ausschlußgrund ausgelegt wurde (Hinweis E 14.9.1994, 91/12/0143, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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