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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der NÖ Landtagsgeschäftsordnung und zweier Beschlüsse des NÖ Landtags; mangelnde Darlegung der Bedenken im einzelnen; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Anfechtbarkeit von Landtagsbeschlüssen ohne GesetzescharakterRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §39 Abs1, 2 und des §27 Abs5 der Geschäftsordnung des Niederösterreichischen Landtags sowie der Beschlüsse des Niederösterreichischen Landtags vom 17. November 1988 und vom 15. Dezember 1988.
Bezüglich §39 Abs1 und 2 Nö. Landtags-GeschäftsO 1979 fehlt dem Antrag die Darlegung der Bedenken im einzelnen iSd §62 Abs1 VfGG.
Die Vorschrift des §27 Abs5 Nö. Landtags-GeschäftsO 1979 handelt nun ausschließlich von "selbständigen Anträgen" der (Landtags-)Abgeordneten, nicht etwa von Anträgen einer politischen Partei oder eines Abgeordnetenklubs. Sie vermag darum, angesichts des unmißverständlichen Regelungsinhaltes in die Rechtssphäre der beiden Antragsteller (FPÖ, FPÖ-Abgeordnetenklub) keinesfalls einzugreifen.
Bei den hier angefochtenen Landtagsbeschlüssen handelt es sich aber nicht um vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 anfechtbare Landesgesetze, die nach den Verfahrensvorschriften der Art96 und 97 B-VG zustandekamen. Der dieser Bedingung nicht genügende Beschluß vom 17. November 1988 regelt nämlich den internen Geschäftsgang des Landtages (vgl. VfSlg. 6277/1970); der Beschluß vom 15. Dezember 1988 wieder stellt sich - schon nach seinem eindeutigen Wortlaut - nur als nicht normative Entschließung (Resolution), enthaltend einen Wunsch über die Ausübung der Vollziehung, dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Bedenken VfGH / Formerfordernisse, LandtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G264.1989Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008