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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §40;Rechtssatz
Weisungen sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren Wirksamkeit - sofern aus ihrem Inhalt nichts anderes abzuleiten ist - nicht von weiteren Umständen abhängig ist. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Weisung setzt nicht in jedem Fall voraus, daß der Bea in der Lage ist, die Weisung zu befolgen (hier: Zusammentreffen des angeordneten Dienstantrittes mit Urlaub, Dienstzuteilung bzw Krankheit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120068.X07Im RIS seit
22.02.2002