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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Soweit der Fremde die Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs 2 Z 1 bis Z 8 FrG 1993 behauptet, weil diese Bestimmungen auch auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich vor Inkrafttreten des FrG 1993 ereignet hätten, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG nicht veranlaßt. Wenn der Fremde in diesem Zusammenhang damit argumentiert, auf Grund des FrG 1993 sei es nunmehr möglich, auch bei einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist er darauf hinzuweisen, daß auch das vor Inkrafttreten des FrG 1993 in Geltung gestandene FrPolG in seinem § 3 Abs 2 Z 1 die rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten als bestimmte Tatsache gewertet hat, welche die im § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme rechtfertigen und damit zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180531.X01Im RIS seit
20.11.2000