RS Vfgh 1990/2/26 B890/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Klaglosstellung VfGG §86 VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; materielle Klaglosstellung durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7.März 1988 wurde aber die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn die Beschwerde zum Erfolg geführt hätte. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983; vgl. auch VwGH 22.9.1989 Zl. 88/17/0231).

Da ein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981).

Entscheidungstexte

  • B 890/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1990 B 890/89

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B890.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B00890_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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