RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0477

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
ZPO §66 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0487

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Schriftsatz des Bf ("Antrag auf Rechtshilfe und Gebührenbefreiung, Antrag auf Verlängerung der Einbringungsfrist bis zur Erstellung des Schriftsatzes durch den zur Verfahrenshilfe gestellten Rechtsanwalt"), der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes behandelt wurde, auch Ausführungen über die Gründe enthielt, aus denen der Bf den anzufechtenden Bescheid für rechtswidrig hielt, bildet keinen Grund, den Schriftsatz entgegen seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Beschwerde zu behandeln und ein Verbesserungsverfahren darüber einzuleiten. Insbesondere der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zur Erstattung des Schriftsatzes durch den im Rahmen der Verfahrenshilfe zu bestellenden Rechtsanwalt spricht gegen die Annahme, der Bf habe bereits mit diesem Schriftsatz Beschwerde erheben wollen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180477.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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