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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bringt der Fremde vor, daß der Bescheid der Erstbehörde gemäß § 22 Abs 1 FrG 1993 den Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes auf drei Monate hinausgeschoben habe, wogegen die Berufungsbehörde - obwohl gegen diesen Ausspruch nicht berufen wurde - gestützt auf § 31 Abs 3 FrG 1993 lediglich einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt habe vermag der Fremde mit diesem Vorbringen keine Rechtsverletzung aufzuzeigen, geht er doch von der unzutreffenden Annahme aus, die Berufungsbehörde habe den von der Erstbehörde mit drei Monaten bemessenen Durchsetzungsaufschub durch einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub ersetzt. Tatsächlich blieb der erstbehördliche Ausspruch - da von der Berufung des Fremden nicht erfaßt - durch den Berufungsbescheid unberührt, sodaß der von der Berufungsbehörde erteilte, auf § 31 Abs 3 FrG 1993 gestützte Durchsetzungsaufschub von einem Monat in den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch der Erstbehörde über die Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von drei Monaten nicht eingreift.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180249.X03Im RIS seit
20.11.2000