RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0249

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §31 Abs3;

Rechtssatz

Bringt der Fremde vor, daß der Bescheid der Erstbehörde gemäß § 22 Abs 1 FrG 1993 den Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes auf drei Monate hinausgeschoben habe, wogegen die Berufungsbehörde - obwohl gegen diesen Ausspruch nicht berufen wurde - gestützt auf § 31 Abs 3 FrG 1993 lediglich einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt habe vermag der Fremde mit diesem Vorbringen keine Rechtsverletzung aufzuzeigen, geht er doch von der unzutreffenden Annahme aus, die Berufungsbehörde habe den von der Erstbehörde mit drei Monaten bemessenen Durchsetzungsaufschub durch einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub ersetzt. Tatsächlich blieb der erstbehördliche Ausspruch - da von der Berufung des Fremden nicht erfaßt - durch den Berufungsbescheid unberührt, sodaß der von der Berufungsbehörde erteilte, auf § 31 Abs 3 FrG 1993 gestützte Durchsetzungsaufschub von einem Monat in den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch der Erstbehörde über die Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von drei Monaten nicht eingreift.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180249.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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